Gleitklausel
Die Gleitklausel ist eine in der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin festgelegte Regelung, die eine Anpassung der Bestehensgrenze von Multiple-Choice-Klausuren nach unten regelt.
Anwendung bei regulären Klausuren
Bei regulären Klausuren und der Generalwiederholung gilt folgende Regelung:
Falls eine Prüfung in Form von Multiple-Choice durchgeführt wird, gilt die Prüfung als bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60% der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat, oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22% die durchschnittlichen Leistungen der Prüflinge unterschreitet, die in der Regelstudienzeit erstmals an der betreffenden Erfolgskontrolle teilgenommen haben. Kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Fragen zutreffend beantwortet sein.[1]
Anwendung in der Ärztlichen Basisprüfung
Im schriftlichen Teil der Ärztlichen Basisprüfung gilt folgende Regelung:
Die Klausur ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von sechs Semestern erstmals an der Ärztlichen Basisprüfung teilgenommen haben. Beträgt die Zahl der Prüflinge, die nach der Mindeststudienzeit von sechs Semestern erstmals an der Ärztlichen Basisprüfung teilgenommen haben, weniger als 15, ist die Klausur bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling beantworteten Fragen um nicht mehr als 10 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach höchstens sieben Studiensemestern an der Ärztlichen Basisprüfung teilgenommen haben. Kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Fragen zutreffend beantwortet sein.[1]
Einzelnachweise